
Wer auf Facebook Dokumente postet, hat die Pflicht, sie zuvor auf Echtheit zu überprüfen. Das ist die Essenz eines Erkenntnisses des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) aus dem Vorjahr. In Moldau hatte der Vorsitzende einer Oppositionspartei, Renato Usatîi, am 10. November 2015 ein angebliches Schreiben des Sicherheits- und Informationsdienstes (SIS) Moldau auf seiner Facebook-Seite gepostet. Das Dokument, mit Briefkopf des SIS, stammte aus dem Mai 2015 und war an den Präsidenten der Republik gerichtet. Darin wurde Innenminister Oleg Bălan der Korruption beschuldigt. Der SIS sprach vermeintlich eine Warnung vor den Taten des Ministers in seinem Amt aus.
Nicht nur andere Facebook-User, auch Medien übernahmen das Dokument von Usatîis Facebook-Seite, berichteten darüber und kommentierten es. Noch am Tag der Facebook-Veröffentlichung Usatîis verlautbarte der SIS, niemand in der Behörde habe ein solches Schreiben verfasst oder verschickt. Das gepostete Dokument war eine Fälschung.
Innenminister Bălan klagte seinen Kontrahenten Usatîi. Es kam zu mehreren aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen des Bezirks- und Berufungsgerichtes. Der Oberste Gerichtshof gab dem Oppositionschef Usatîi Recht und wies die Forderungen des Innenministers ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte dabei das Recht auf freie Meinungsäußerung über alles. Das Oberstgericht wertete die Veröffentlichung auf Facebook als „journalistische Tätigkeit“ im Geiste der vierten Gewalt im Staat. Speziell, wenn es um Korruption und Kriminalität gehe, müsse „jeder Zweifel am guten Glauben einer Person, die investigativen Journalismus“ betreibe, bis zum „Beweis des Gegenteils zu deren Gunsten“ ausgelegt werden. Das Dokument sei eindeutig von öffentlichem Interesse gewesen und Oppositionschef Usatîi hätte es nicht auf Echtheit überprüfen können, weil es als „streng geheim“ klassifiziert worden sei.
Innenminister Bălan rief daraufhin den EGMR an. Er sah in der Veröffentlichung eine „Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens“, gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dem stand das Recht auf freie Meinungsäußerung entgegen, gemäß Artikel 10 EMRK.
Dem EGMR zufolge wog die Verletzung des Artikels 8 EMRK schwerer. Oppositionschef Usatîi hätte sehr wohl die Pflicht gehabt, die Echtheit des Dokuments zu überprüfen, wo es doch von Anfang an Zweifel daran gegeben habe. Usatîi hingegen habe in seinem Facebook-Posting die Zweifel mit keinem Wort erwähnt. Er habe auch verschwiegen, dass das gepostete angebliche Dokument aus einer nicht verifizierten Quelle stammte. Selbst nachdem die Echtheit des Schreibens bereits bestritten worden war, blieb Usatîi bei seinen Behauptungen. Dem Innenminister sprach der EGMR einen Schadenersatz von 1.500 Euro zu.
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